Der Kläger begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung eine bis zu dreiminütige Freistellung von der Arbeit zwischen 06.00 und 08.00 Uhr morgens, um sein Morgengebet verrichten zu können.
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und Muslime. Er ist seit dem 04.10.1994, mit einer Unterbrechung vom 03.04. bis 04.07.1996 als gewerblicher Arbeitnehmer mit einem Bruttomonatslohn in Höhe von 1.622,53 EURO beschäftigt. Wegen der Einzelheiten der schriftlichen Arbeitsverträge wird auf deren Fotokopien als Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 07.01.2002 (Blatt 169 und 171 d. A.) Bezug genommen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|