Auf den Antrag der Antragstellerin wird § 1 der Verordnung der Stadt Freital über die verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2009 vom 8. Mai 2009 am 6. Dezember 2009 (2. Advent) und am 20. Dezember 2009 (4. Advent) bis zur Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag außer Vollzug gesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin, die Evangelische Landeskirche Sachsens, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen § 1 der Verordnung der Stadt Freital über die verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2009 (im Folgenden: Verordnung) vom 8. Mai 2009 (Amtsblatt der Großen Kreisstadt Freital Nr. 11 vom 12.6.2009, S. 13). Die Vorschrift erlaubt die Öffnung von Verkaufsstellen im Stadtgebiet an allen vier Adventssonntagen des Jahres 2009 in der Zeit von 12.00 bis 18.00 Uhr.
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