BAG - Urteil vom 17.04.1996
10 AZR 617/95
Normen:
Anl. I a zum BAT, VergGr. VII, Protokollnotiz Nr. 3 zu Abschn. N, Teilabschn. I; BAT §§ 22, 23 (Zulagen); BeschFG § 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1564
NZA 1997, 324
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Minden - Urteil vom 17. August 1994 - 2 Ca 548/94 -,
LAG Hamm, vom 12.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1787/94

Funktionszulage für teilzeitbeschäftigte Schreibkräfte

BAG, Urteil vom 17.04.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 617/95

DRsp Nr. 1996/28421

Funktionszulage für teilzeitbeschäftigte Schreibkräfte

»Die in der Protokollnotiz Nr. 3 zur VergGr. VII geregelte Funktionszulage für Schreibkräfte an Textverarbeitungsautomaten steht teilzeitbeschäftigten Schreibkräften nur anteilig zu.«

Normenkette:

Anl. I a zum BAT, VergGr. VII, Protokollnotiz Nr. 3 zu Abschn. N, Teilabschn. I; BAT §§ 22, 23 (Zulagen); BeschFG § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob eine Zulage für Angestellte mit Tätigkeiten an Textverarbeitungsautomaten auch an Teilzeitkräfte in voller Höhe zu zahlen ist.

Die Klägerin ist seit 1982 bei dem beklagten Land als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Sie arbeitet als Schreibkraft beim Verwaltungsgericht M mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von derzeit 19,25 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT und die ihn ergänzenden tariflichen Regelungen Anwendung. Die Klägerin ist eingruppiert in die VergGr. VII des Teils II, Abschn. N, Teilabschn. I der Anl. 1 a zum BAT (Bund/Länder).

Seit dem 15. November 1993 arbeitet die Klägerin während ihrer gesamten Arbeitszeit an einem Textverarbeitungsautomaten. Sie erhält für diese Tätigkeit - entsprechend dem Umfang ihrer täglichen Arbeitszeit - lediglich die Hälfte der dafür tariflich vorgesehenen Funktionszulage.