Die Parteien streiten um die Frage, ob eine Zulage für Angestellte mit Tätigkeiten an Textverarbeitungsautomaten auch an Teilzeitkräfte in voller Höhe zu zahlen ist.
Die Klägerin ist seit 1982 bei dem beklagten Land als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Sie arbeitet als Schreibkraft beim Verwaltungsgericht M mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von derzeit 19,25 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der
Seit dem 15. November 1993 arbeitet die Klägerin während ihrer gesamten Arbeitszeit an einem Textverarbeitungsautomaten. Sie erhält für diese Tätigkeit - entsprechend dem Umfang ihrer täglichen Arbeitszeit - lediglich die Hälfte der dafür tariflich vorgesehenen Funktionszulage.
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