LAG Niedersachsen - Urteil vom 22.04.2010
4 Sa 1432/09
Normen:
TVG § 4 Abs. 5; TVÜ-Bund § 2 Abs. 1; TVÜ-Bund § 5 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 756/08

Funktionszulage für Schreibkräfte im öffentlichen Dienst

LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 1432/09

DRsp Nr. 2010/15020

Funktionszulage für Schreibkräfte im öffentlichen Dienst

Nach dem In-Kraft-Treten des TVöD besteht kein tarifvertraglicher Anspruch auf eine Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst gemäß Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 30. September 2009 - 3 Ca 756/08 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 5; TVÜ-Bund § 2 Abs. 1; TVÜ-Bund § 5 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand:

Die am 0.0.1954 geborene Klägerin trat auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages mit Wirkung vom 15. Juli 1976 in die Dienste der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Die Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II BL Abschnitt N (Angestellte im Schreibdienst) hatte folgenden Wortlaut: