Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des ArbG Oldenburg vom 27.01.2010 - 6 Ca 243/09 E - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Die am 0.0.1959 geborene Klägerin ist seit dem 1. Oktober 1979 bei der Beklagten als Angestellte im Schreibdienst beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (
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