LAG Niedersachsen - Urteil vom 01.07.2010
4 Sa 408/10 E
Normen:
TVG § 4 Abs. 5; TVÜ-Bund § 2 Abs. 1; TVÜ-Bund § 5 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 243/09

Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst

LAG Niedersachsen, Urteil vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 408/10 E

DRsp Nr. 2010/19262

Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst

Nach dem In-Kraft-Treten des TVöD besteht kein tarifvertraglicher Anspruch auf eine Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst gemäß Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des ArbG Oldenburg vom 27.01.2010 - 6 Ca 243/09 E - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 5; TVÜ-Bund § 2 Abs. 1; TVÜ-Bund § 5 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand:

Die am 0.0.1959 geborene Klägerin ist seit dem 1. Oktober 1979 bei der Beklagten als Angestellte im Schreibdienst beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in seiner jeweils gültigen Fassung. Die Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II BL Abschnitt N (Angestellte im Schreibdienst) der Anlage I a zum BAT hatte folgenden Wortlaut: