Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin ungekündigt auf den Beklagten übergegangen ist.
Die im Jahre 1950 geborene Klägerin war seit dem 1. September 1973 beim Deutschen Fernsehfunk und seit dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 bei der Einrichtung gemäß Art.
Art. 36 Abs. 6 des Einigungsvertrages lautet:
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