I. In dem vorliegenden Verfahren klagt der Kläger gegen die Beklagte auf Feststellung, daß das zwischen ihnen begründete Vertragsverhältnis als Handelsvertreter durch eine fristlose Kündigung der Beklagten vom 24.07.1997 nicht beendet worden ist.
Der Kläger hat die entsprechende Klage am 9. September 1997 bei dem Arbeitsgericht Dessau erhoben.
II. In dem angefochtenen Beschluß hat das Arbeitsgericht Dessau den zu ihm geschrittenen Rechtszug für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Wittenberg verwiesen.
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