BAG - Urteil vom 28.09.2016
5 AZR 34/14
Normen:
SGB III § 106; SGB III § 110 Abs. 1; SGB III § 111;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 331/13
ArbG München, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 11967/12

Funktion des TransferkurzarbeitergeldesTransferkurzarbeitergeld und ReferenzbruttogehaltParallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 567/14 -

BAG, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 34/14

DRsp Nr. 2016/18171

Funktion des Transferkurzarbeitergeldes Transferkurzarbeitergeld und Referenzbruttogehalt Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 567/14 -

1. Das Transferkurzarbeitergeld ist eine beitragsfinanzierte Entgeltersatzleistung für den durch den Arbeitsausfall erlittenen Nettoentgeltverlust. Seine Funktion besteht in der Überbrückung des arbeitsausfallbedingten Nettoentgeltausfalls. 2. Das Referenzbruttoentgelt stellt für den Zeitraum des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld lediglich eine Rechengröße dar, die als Bezugsbasis für die Berechnung des Transferkurzarbeitergeldes und der zu erbringenden Aufstockungsleistung heranzuziehen ist. Im vorliegenden Streitfall ergibt die Auslegung des dreiseitigen Vertrages, dass kein Anspruch auf Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf das monatliche Referenzbruttoentgelt besteht.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Dezember 2013 - 11 Sa 331/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

SGB III § 106; SGB III § 110 Abs. 1; SGB III § 111;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt).