LAG München - Urteil vom 26.03.2020
3 Sa 646/19
Normen:
TVöD -K § 12; TVöD -VKA EntgO; TVöD -K § 13; TVÜ-VKA § 1 Abs. 2; TVÜ-VKA § 29; TVÜ-VKA § 29b Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1435/18

Funktion der Überleitungsvorschrift des § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKATarifsystematik der Eingruppierung nach § 12 Abs. 2 TVöD-K

LAG München, Urteil vom 26.03.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 646/19

DRsp Nr. 2021/14996

Funktion der Überleitungsvorschrift des § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA Tarifsystematik der Eingruppierung nach § 12 Abs. 2 TVöD -K

1. Innerhalb einer festgelegten Frist können die Beschäftigten mit einem Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA ihre Eingruppierung in das Entgeltgruppensystem des § 12 TVöD -K beantragen. Bei diesem Antrag handelt es sich um eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung und die geänderte Eingruppierung ist die unmittelbare Rechtsfolge. Der Antrag entfaltet also konstitutive Wirkung, ohne dass es einer entsprechenden Annahmeerklärung des Arbeitgebers bedarf. 2. Die Beschäftigten werden in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Es müssen demnach mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tarifmerkmals oder mehrerer Tarifmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen, die - bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten - zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Dabei ist jeder Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf nicht hinsichtlich der Anforderungen zeitlich aufgespalten werden.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 18.07.2019 - - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.