LAG Düsseldorf - Beschluss vom 26.08.2022
6 TaBV 6/22
Normen:
ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2; TVöD § 6; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 308 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 12.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 103/21

Fünf-Tage-Woche als Regel nach TVöDGeltung der Fünf-Tage-Woche für gemäß Betriebsvereinbarung geregelten ArbeitszeitkorridorRegelung eines Arbeitszeitkorridors für Mitarbeiter der StadtreinigungWirksame abweichende Regelung von Fünf-Tage-Woche in Betriebsvereinbarung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 26.08.2022 - Aktenzeichen 6 TaBV 6/22

DRsp Nr. 2023/3227

Fünf-Tage-Woche als Regel nach TVöD Geltung der Fünf-Tage-Woche für gemäß Betriebsvereinbarung geregelten Arbeitszeitkorridor Regelung eines Arbeitszeitkorridors für Mitarbeiter der Stadtreinigung Wirksame abweichende Regelung von Fünf-Tage-Woche in Betriebsvereinbarung

1. Der TVöD geht davon aus, dass die 5-Tage-Woche der Regelfall, die 6-Tage-Woche die Ausnahme ist.2. Sofern nichts Abweichendes geregelt wird, gilt die 5-Tage-Woche auch für einen durch eine Betriebsvereinbarung eingerichteten wöchentlichen Arbeitszeitkorridor gemäß § 6 Abs. 6 S.1 TVöD. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors verrichteten Arbeitsstunden gehören zur regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 3 TVöD.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.01.2022 - AZ.: 14 BV 103/21 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2; TVöD § 6; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 308 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Auslegung und Umsetzung einer zwischen ihnen geschlossenen Betriebsvereinbarung.

1. 2.