LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.03.2009
8 Sa 727/08
Normen:
BAT § 13; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2887/07

Führung der Personalakte durch öffentliche Arbeitgeberin; unbegründete Klage auf Ergänzung der Personalakte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 727/08

DRsp Nr. 2009/23009

Führung der Personalakte durch öffentliche Arbeitgeberin; unbegründete Klage auf Ergänzung der Personalakte

1. In welcher Form die Arbeitgeberin Personalakten führt, liegt in ihrem Organisationsermessen; die Führung der Personalakten kann somit auf die Besonderheiten der übertragenen Aufgaben und der Zusammensetzung der Bediensteten abgestimmte werden. 2. Aus dem tariflichen Anspruch auf Einsicht in die "vollständigen" Personalakten (§ 13 BAT) ergibt sich auch nicht mittelbar eine Beschränkung der Organisationsfreiheit der Arbeitgeberin. 3. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, sämtliche für die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse relevanten Unterlagen in die Akten aufzunehmen. 4. Ein Anspruch auf Paginierung der Personalakte besteht ebenso wenig wie ein tariflicher Anspruch auf Erstellung einer Personalakte nach Grundakte, Teilakte und Nebenakte. 5. Die Arbeitgeberin ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, über ein dem Arbeitnehmer erteiltes Zeugnis hinaus auch einen bloßen (vorhergehenden) Entwurf zur Personalakte zu nehmen.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.11.2008, Az: 3 Ca 2887/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAT § 13; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: