LAG Baden-Württemberg, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 25/17
ArbG Stuttgart, vom 31.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 739/16
Führende Entscheidung zu einer weiteren teilweisen ParallelsacheBehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft wie eine EheVerbot einer Benachteiligung wegen des AltersSpätehenklausel im Versorgungswerk als Benachteiligung wegen des AltersRechtfertigung für eine Ungleichbehandlung wegen des AltersVerlässliche Kalkulationsgrundlage des Versorgungswerks als legitimes Ziel einer Ungleichbehandlung wegen des AltersAnerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers an einer Begrenzung der Risiken in der betrieblichen AltersversorgungAngemessenheit einer Altersgrenze in der betrieblichen AltersversorgungKein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
BAG, Urteil vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 560/17
DRsp Nr. 2019/8450
Führende Entscheidung zu einer weiteren teilweisen ParallelsacheBehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft wie eine EheVerbot einer Benachteiligung wegen des AltersSpätehenklausel im Versorgungswerk als Benachteiligung wegen des AltersRechtfertigung für eine Ungleichbehandlung wegen des AltersVerlässliche Kalkulationsgrundlage des Versorgungswerks als legitimes Ziel einer Ungleichbehandlung wegen des AltersAnerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers an einer Begrenzung der Risiken in der betrieblichen AltersversorgungAngemessenheit einer Altersgrenze in der betrieblichen AltersversorgungKein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
Eine Spätehenklausel, die einem Arbeitnehmer Hinterbliebenenversorgung für seinen Ehegatten nur für den Fall zusagt, dass die Ehe vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen ist, verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, wenn die Vollendung des 62. Lebensjahres die feste Altersgrenze der Versorgungsordnung darstellt.Orientierungssätze:1. Eine Versorgungsordnung, die eine Hinterbliebenenversorgung nur für Ehepartner, nicht aber für eingetragene Lebenspartner vorsieht, stellt jedenfalls ab dem 1. Januar 2005 eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar (Rn. 30).
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