Frühes Verlangen einer ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungMitbestimmungsrecht des BetriebsratsUnzuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
LAG Köln, Beschluss vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 11 Ta 87/13
DRsp Nr. 2013/24051
Frühes Verlangen einer ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungMitbestimmungsrecht des BetriebsratsUnzuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
1. Macht der Arbeitgeber von seinem Regelungsspielraum des § 5 Abs. 1EFZG, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seiner Arbeitnehmer auch dann zu verlangen, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht länger als drei Tage dauert, Gebrauch, so betrifft dies die betriebliche Ordnung. Der Betriebsrat hat dann ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1BetrVG.2. In mitbestimmten Angelegenheiten, für deren Regelung der Betriebsrat zuständig ist, kann eine zwischen ihm und dem Arbeitgeber geschlossene Betriebsvereinbarung nicht durch eine zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber geschlossene Betriebsvereinbarung abgelöst werden.3. Der Arbeitgeber kann die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50 Abs. 1BetrVG nicht dadurch begründen, dass er eine unternehmensweite Regelung zur Regelung der Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfall verlangt.
Tenor
1. 2.
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