LAG Köln - Beschluss vom 21.08.2013
11 Ta 87/13
Normen:
EFZG § 5 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 16/13

Frühes Verlangen einer ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungMitbestimmungsrecht des BetriebsratsUnzuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

LAG Köln, Beschluss vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 11 Ta 87/13

DRsp Nr. 2013/24051

Frühes Verlangen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Mitbestimmungsrecht des BetriebsratsUnzuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

1. Macht der Arbeitgeber von seinem Regelungsspielraum des § 5 Abs. 1 EFZG, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seiner Arbeitnehmer auch dann zu verlangen, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht länger als drei Tage dauert, Gebrauch, so betrifft dies die betriebliche Ordnung. Der Betriebsrat hat dann ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.2. In mitbestimmten Angelegenheiten, für deren Regelung der Betriebsrat zuständig ist, kann eine zwischen ihm und dem Arbeitgeber geschlossene Betriebsvereinbarung nicht durch eine zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber geschlossene Betriebsvereinbarung abgelöst werden.3. Der Arbeitgeber kann die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG nicht dadurch begründen, dass er eine unternehmensweite Regelung zur Regelung der Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfall verlangt.

Tenor

1. 2.