LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.01.2006
6 Sa 615/05
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ; KSchG § 4 Satz 1 § 13 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 149/05

Fristwahrender allgemeiner Feststellungsantrag zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei nachfolgender Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.01.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 615/05

DRsp Nr. 2006/28170

Fristwahrender allgemeiner Feststellungsantrag zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei nachfolgender Kündigung

1. Streitgegenstand der Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz noch besteht; diese Überprüfung umfasst alle in diesem Zeitraum eintretenden möglichen Beendigungstatbestände, unabhängig von der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 und des § 4 Satz 1 KSchG.2. Die Kündigungsschutzklage ist nicht verspätet, wenn die Arbeitnehmerin zuvor gegen eine irrtümlich als Arbeitgeberkündigung bewertete Bestätigung einer behaupteten Eigenkündigung einen allgemeinem Feststellungsantrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erhoben hat.3. Die weite Fassung der allgemeinen Feststellungsklage erfasst spätere Kündigungen wie ein Schleppnetz; mit Erhebung der allgemeinen Feststellungsklage ist der Arbeitgeber dahingehend gewarnt, dass der Arbeitnehmer schon mit der Klageerhebung sich auch gegen spätere mögliche Beendigungstatbestände, die der Arbeitgeber setzt, wendet.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ; KSchG § 4 Satz 1 § 13 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand: