ArbG Cottbus, vom 12.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 389/09
Fristwahrende Wirkung eines allgemeinen Feststellungsantrags im Kündigungsschutzprozess; unbegründete außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei Versäumung der Kündigungserklärungsfrist
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.08.2010 - Aktenzeichen 26 Sa 896/10
DRsp Nr. 2011/6589
Fristwahrende Wirkung eines allgemeinen Feststellungsantrags im Kündigungsschutzprozess; unbegründete außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei Versäumung der Kündigungserklärungsfrist
1. Mit der Klageerhebung im Kündigungsschutzprozess muss nicht notwendig der Wortlaut des § 4 Satz 1 KSchG wiederholt werden, wenngleich dies zweckmäßigerweise geschehen sollte.2. Der Arbeitnehmer ist nach §§ 4, 6KSchG nur verpflichtet, durch eine rechtzeitige Anrufung des Arbeitsgerichts seinen Willen, sich gegen die Wirksamkeit einer Kündigung wehren zu wollen, genügend klar zum Ausdruck zu bringen (vgl. BAG 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - AP Nr. 65 zu § 4KSchG 1969 = NZA-RR 2008, 466 = EzA § 4 nF. KSchG Nr. 84, Rn. 22, 24). Dies geschieht - hinsichtlich weiterer Kündigungen - regelmäßig durch Stellung des allgemeinen Feststellungsantrags (vgl. BAG 13. September 1997 - 2 AZR 512/96 - AP Nr. 38 zu § 4KSchG 1969 = NZA 1997, 844 = EzA § 4 nF KSchG Nr. 57, Rn. 21).
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