Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat aus zutreffenden Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss, denen die Beschwerdekammer folgt, den Antrag der Klägerin auf Zulassung ihrer verspäteten Klage zurückgewiesen (als unzulässig verworfen).
Lediglich mit Blick auf die Beschwerdebegründung und deren Ergänzung sind die folgenden Ausführungen veranlasst:
Die Klägerin übersieht, dass die Kündigung nicht allein wegen der Versäumung der Frist für die Anrufung des Arbeitsgerichts nach § 4 Satz 1 KSchG aufgrund der Regelung in § 7 KSchG wirksam geworden ist. Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift kommt es demgemäß auch nicht an.
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