Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung vom 25. März 2006 fristlos, hilfsweise durch eine ordentliche Kündigung vom 20. April 2006 zum 31. Mai 2006 beendet worden ist.
Der Kläger, geboren am 13. Mai 1969, ist bzw. war bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 2002 zuletzt als Verkäufer, vorrangig im Bereich Baustoffe/Sanitär/Fliesen, im Baumarkt in Zittau in Teilzeit mit einer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von 130 Stunden bei einer Vergütung von zuletzt EUR 1.233,06 pro Monat beschäftigt.
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