LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.09.2006
10 Sa 66/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, 2 § 667 § 681 § 687 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 02.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 897/05

Fristlose Verdachtskündigung ohne Abmahnung bei Annahme von Schmiergeldern - Beginn der Zwei-Wochen-Frist mit Erhärtung des Verdachts durch Kenntnisnahme staatsanwaltschaftlicher Vernehmungsniederschrift - Beginn der Ausschlussfrist bei Überschreitung der einwöchigen Anhörungsfrist - Herausgabe von Schmiergeldern

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.09.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 66/06

DRsp Nr. 2007/2706

Fristlose Verdachtskündigung ohne Abmahnung bei Annahme von Schmiergeldern - Beginn der Zwei-Wochen-Frist mit Erhärtung des Verdachts durch Kenntnisnahme staatsanwaltschaftlicher Vernehmungsniederschrift - Beginn der Ausschlussfrist bei Überschreitung der einwöchigen Anhörungsfrist - Herausgabe von Schmiergeldern

1. Besteht gegen den Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände der dringende Verdacht, dass er sich zumindest in Einzelfällen sowie im Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer einer Fremdfirma finanzielle Vorteile zum Nachteil der Arbeitgeberin verschafft hat, ist eine bloße Abmahnung von vornherein ungeeignet, das infolge des schwerwiegenden Verdachts zerstörte Vertrauen der Arbeitgeberin in die Redlichkeit des Arbeitnehmers wieder herzustellen oder die durch den Verdacht eingetretene unerträgliche Belastung des Arbeitsverhältnisses wieder zu beseitigen.2. Ergibt sich für die Arbeitgeberin ein ausreichender Verdacht erst aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Zeugenvernehmung, beginnt die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB mit Kenntnisnahme der Arbeitgeberin vom Inhalt der Vernehmungsniederschrift, wenn die Arbeitgeberin erstmals aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung in Betracht ziehen muss, dass die Angaben eines weiteren Zeugen der Wahrheit entsprechen.