LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.09.2016
5 Sa 83/16
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 74;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 617/15

Fristlose Verdachtskündigung bei Eindringen in den Lieferantenkreis der Arbeitgeberin im laufenden Arbeitsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.09.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 83/16

DRsp Nr. 2016/19303

Fristlose Verdachtskündigung bei Eindringen in den Lieferantenkreis der Arbeitgeberin im laufenden Arbeitsverhältnis

1. Entfaltet eine Arbeitnehmerin während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenztätigkeiten, verstößt sie damit gegen ihre Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin gemäß § 241 Abs. 2 BGB; es handelt sich in der Regel um eine erhebliche Pflichtverletzung. 2. Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmerin grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil ihrer Arbeitgeberin untersagt. 3. Ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB nicht vereinbart, darf die Arbeitnehmerin schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach ihrem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens vorbereiten; verboten ist jedoch die Aufnahme einer werbenden Tätigkeit, etwa durch Vermittlung von Konkurrenzgeschäften oder aktives Abwerben von Kunden. 4. Das aktive Eindringen in den Lieferantenkreis der Arbeitgeberin ist im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht erlaubt.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15. Oktober 2015, Az. 1 Ca 617/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 74;

Tatbestand

1. 2. 3. 1. 2.