LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 26.06.2012
1 Sa 443/11
Normen:
BGB § 626 I, 615; KSchG § 11 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 05.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1342/11

Fristlose Kündigung; Wettbewerbstätigkeit nach fristloser Kündigung; erneute fristlose Kündigung; fiktive Einkommensanrechnung; Gehaltsverzicht

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.06.2012 - Aktenzeichen 1 Sa 443/11

DRsp Nr. 2012/17237

Fristlose Kündigung; Wettbewerbstätigkeit nach fristloser Kündigung; erneute fristlose Kündigung; fiktive Einkommensanrechnung; Gehaltsverzicht

1. Betreibt ein fristlos gekündigter Arbeitnehmer Wettbewerb gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber und erhebt gleichzeitig Klage gegen die fristlose Kündigung, so ist eine erneute fristlose Kündigung des alten Arbeitgebers jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer versucht, in wettbewerbswidriger Weise, Arbeitnehmer seines alten Arbeitgebers für das neue Unternehmen abzuwerben und darüber hinaus auch versucht, Kunden seines alten Arbeitgebers für den neuen Arbeitgeber abzuwerben.2. Verzichtet der Arbeitnehmer bei seinem neuen Arbeitgeber aus nachvollziehbar dargelegten Gründen auf Gehaltsansprüche für die ersten drei Monate (hier: Neugründung und Tätigkeit des Arbeitnehmers als Geschäftsführer des neuen Unternehmens), so ist auf seinen Annahmeverzugsanspruch gegen den alten Arbeitgeber kein fiktives Erwerbseinkommen anzurechnen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 05.10.2011 - 5 Ca 1342/11 - wird zurückgewiesen.