LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.03.2010
8 Sa 597/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 107/09

Fristlose Kündigung wegen Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 597/09

DRsp Nr. 2010/22505

Fristlose Kündigung wegen Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit

1. Ein wichtiger Grund i.S. von § 626 Abs. 1 BGB ist nach der gesetzlichen Definition gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. 2. Bleibt ein Arbeitnehmer der Arbeit unter Vortäuschung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit fern, so ist dieses Verhalten an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen. 3. a) Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, so muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft des Attestes zu erschüttern.