I.
Der Kläger wendet sich gegen die fristlose Kündigung seines Dienstverhältnisses mit der Beklagten.
Der Kläger war für die Beklagte von Mitte Juni 2004 bis zum 03.11.2004 tätig, wofür er monatlich bis einschließlich Oktober 2004 einen Betrag von 5.000,00 EUR erhielt. Sein Tätigkeitsbereich umfasste die Beratung und die Unterstützung der Beklagten bei der Platzierung der von ihr vertriebenem Hemden (...). Die Parteien beabsichtigten, einen Dienstvertrag schriftlich niederzulegen und es kam im Oktober 2004 zum Austausch von Vertragsentwürfen. Wegen Unstimmigkeiten bei der Bestimmung des Vertragsinhalts kam ein schriftlicher Vertrag jedoch nicht zustande.
Mit Schreiben vom 02.11.2004, dem Kläger zugegangen am 03.11.2004, kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos und erteilte ihm Hausverbot. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 09.11.2004 und bot gleichzeitig seine Arbeitskraft an (Bl. 11 GA).
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