Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2020 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufung nur noch um die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 15.05.2020.
Die am 1964 geborene Klägerin ist gelernte Arzthelferin und wird seit dem 01.11.1993 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.543,00 Euro beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen der fleischverarbeitenden Industrie und beschäftigt in Köln derzeit ca. 183 Arbeitnehmer. Zu ca. 90 % haben die Beschäftigten einen Migrationshintergrund und verfügen teilweise nur über geringfügige Deutschkenntnisse.
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