BAG - Urteil vom 05.04.2001
2 AZR 580/99
Normen:
BGB § 626 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 184
BAGReport 2001, 21
BB 2001, 1640
BB 2001, 2115
DB 2001, 2403
NJW 2002, 698
Vorinstanzen:
LAG München, vom 27.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 77/97

Fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung bei fehlender Zustimmung des Betriebsrats zur Wiedereinstellung

BAG, Urteil vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 2 AZR 580/99

DRsp Nr. 2002/3543

Fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung bei fehlender Zustimmung des Betriebsrats zur Wiedereinstellung

»Die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zur (Wieder-)Einstellung eines Arbeitnehmers kann für diesen grundsätzlich nur dann ein Leistungsverweigerungsrecht begründen, wenn der Betriebsrat sich auf die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts beruft und die Aufhebung der Einstellung verlangt.«

Normenkette:

BGB § 626 ;

Tatbestand:

Der am 29. Mai 1945 geborene, verheiratete Kläger war bei der Beklagten zunächst vom 1. April 1966 bis zum 31. August 1993 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Zuletzt war er im Bereich Sicherungstechnik (SI) als Einkaufsleiter, ab 1. April 1992 bis zu seinem Ausscheiden am 31. August 1993 als Fachreferent in der Abteilung SI OI (Organisation, Informationsverarbeitung) tätig; diese Tätigkeiten entsprachen jeweils dem Rang eines Gruppenbevollmächtigten/Fachreferenten der Gehaltsstufe III.