LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.05.2013
12 Sa 787/12
Normen:
EFZG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 389/11

Fristlose Kündigung wegen Androhung von ArbeitsunfähigkeitUnredliches Vorverhalten des ArbeitgebersAnrechnung von Urlaub auf Freistellung trotz Arbeitsunfähigkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.05.2013 - Aktenzeichen 12 Sa 787/12

DRsp Nr. 2013/24372

Fristlose Kündigung wegen Androhung von Arbeitsunfähigkeit Unredliches Vorverhalten des ArbeitgebersAnrechnung von Urlaub auf Freistellung trotz Arbeitsunfähigkeit

Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass zwar im Ausgangspunkt die Klägerin von der Beklagten etwas Unredliches wollte, nämlich eine rückdatierte Kündigung, das es aber bei der anschließenden Verhandlung der Parteien über die Modalitäten der Beendigung zunächst die Beklagte war, die der Klägerin in Aussicht stellte, dass sie die Kündigung und Freistellung nur erhalte, wenn sie ihrerseits trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit sich den Urlaub von 13 Arbeitstagen auf die Zeit der Freistellung anrechnen lasse.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. April 2012 - 8 Ca 389/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Zeitarbeitsbranche mit etwa 30 Mitarbeitern. Die am 02.04.1977 geborene, ledige Klägerin war bei der Beklagten ab dem 12.11.2010 zu einem Bruttomonatsgehalt von € 2.900,00 als Vertriebsdisponentin beschäftigt.