LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.05.2007
6 Sa 143/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2187/06

Fristlose Kündigung ohne Abmahnung bei Beleidigung des Arbeitgebers nach Aufforderung zu Mehrarbeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.05.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 143/07

DRsp Nr. 2007/17926

Fristlose Kündigung ohne Abmahnung bei Beleidigung des Arbeitgebers nach Aufforderung zu Mehrarbeit

Hat der Arbeitnehmer den Mitgeschäftsführer der Arbeitgeberin im Beisein einer Mitarbeiterin schwer beleidigt ("Ich mache keine Überstunden, leck mich am Arsch"), erhält diese Äußerung vor dem Hintergrund einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zu betriebsbedingter Mehrarbeit besonderes Gewicht; insofern liegt rechtlich auch eine angekündigte Arbeitsverweigerung vor, weshalb auch aus diesem Grunde eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich ist.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 27. Oktober 2006.

Der am 19. Juni 1974 geborene Kläger, der ledig ist und keine Unterhaltspflichten hat, wurde seit 02. Januar 2005 von der Beklagten als Produktionshelfer mit einem Stundenlohn von 7,50 EUR und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,75 Stunden beschäftigt.

Die Beklagte, die sich mit Wurstherstellung befasst, hat ca. 600 Arbeitnehmer.

Der mit dem Kläger am 02. Dezember 2004 geschlossene Arbeitsvertrag enthält in § 3 folgende Regelung:

"...

Sofern aus betrieblichen Gründen Überstunden notwendig sind, kann der Arbeitgeber Mehrarbeitsstunden von bis zu vier Schichten im Monat anordnen.

..."