I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 10. April 2019 -
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3.
Die Beteiligten zu 1, im folgenden Arbeitgeberin, führt einen metallverarbeitenden Betrieb mit über 60 Mitarbeitern, für den im Juli 2017 erstmals ein Betriebsrat gewählt wurde, der Beteiligte zu 2 (im folgenden Betriebsrat). Der 1963 geborene und verheiratete Beteiligte zu 3 ist seit sieben Jahren bei der Arbeitgeberin beschäftigt und Mitglied dieses Betriebsrats.
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