»1. Verschweigt ein im öffentlichen Dienst Beschäftigter eine MfS-Tätigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres, so ist es dem öffentlichen Arbeitgeber jedenfalls bei einem nicht allzu gravierenden Maß der Verstrickung eher zumutbar, auf die Falschbeantwortung mit milderen Mitteln als mit einer fristlosen Kündigung - etwa mit einer Abmahnung oder einer ordentlichen Kündigung - zu reagieren als bei einer Tätigkeit für das MfS im Erwachsenenalter.2. Regelmäßig führt nur eine schuldhafte Falschbeantwortung der Frage nach einer MfS-Tätigkeit zu einem derart gravierenden Vertrauensverlust, dass dem öffentlichen Arbeitgeber auch eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist.4. Je nach dem Grad der Verstrickung und dem daraus resultierenden Gewicht der pflichtwidrigen Falschbeantwortung der Frage nach einer MfS-Tätigkeit kann der längere beanstandungsfreie Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zur Kündigung teilweise oder völlig entwertet worden sein.«
Normenkette:
BGB § 626 ; StaSi-UnterlagenG § 20 Abs. 1 Nr. 6 § 21 Abs. 1 Nr. 6 ;
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.
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