Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer dem Kläger erklärten fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.
Die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts betreibt mehrere Mensen, unter anderem die Mensa I/II, für die der Kläger im November 1985 als Koch eingestellt wurde. Dort werden täglich mehr als 1000 Essen zubereitet. Bei Abwesenheit vertrat der Kläger den Küchenleiter Herrn Meessen.
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