BAG - Urteil vom 21.06.2001
2 AZR 30/00
Normen:
BGB § 133 § 626 ; MTV-Angestellte § 8 Abs. 1 § 11 § 53 Abs. 3 § 54 § 55 § 60 Abs. 1 ; KSchG § 15 Abs. 2 ; BPersVG § 108 ; HambPersVG § 29 Abs. 1 Nr. 4 § 87 Abs. 3 ; ZPO § 138 Abs. 3 § 286 § 561 § 565 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGReport 2002, 40
NZA 2002, 232
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 27.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 63/99
ArbG Hamburg, vom 26.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 401/98

Fristlose Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers wegen Vorteils (Schmiergeld-) Annahme; Anhörung des Personalrats; notwendige Mitteilung der Personaldaten; Interessenabwägung bei Unkündbarkeit; Entbehrlichkeit einer Abmahnung; Notwendigkeit einer Auslauffrist

BAG, Urteil vom 21.06.2001 - Aktenzeichen 2 AZR 30/00

DRsp Nr. 2002/3590

Fristlose Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers wegen Vorteils (Schmiergeld-) Annahme; Anhörung des Personalrats; notwendige Mitteilung der Personaldaten; Interessenabwägung bei Unkündbarkeit; Entbehrlichkeit einer Abmahnung; Notwendigkeit einer Auslauffrist

»1. Die Annahme von Schmiergeldern ist - in der Regel auch ohne vergebliche Abmahnung - an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu begründen. 2. Eine ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats erfordert in der Regel auch in einem solchen Fall die Mitteilung der Personaldaten des Arbeitnehmers, soweit der Personalrat diese nicht bereits kennt; dies gilt insbesondere bei tariflicher Unkündbarkeit des Arbeitnehmers. 3. Für die Interessenabwägung kommt es insbesondere auch auf die voraussichtliche Dauer der Vertragsbindung an. Im Falle tariflicher Unkündbarkeit des Arbeitnehmers ist ferner zu erwägen, ob dem Arbeitgeber die Einhaltung der fiktiven Kündigungsfrist zumutbar wäre; gegebenenfalls kann eine außerordentliche Kündigung dann nur unter Einräumung einer entsprechenden Auslauffrist erfolgen, zu der der Personalrat wie bei einer ordentlichen Kündigung zu beteiligen wäre.«

Normenkette:

BGB § 133 § 626 ; MTV-Angestellte § 8 Abs. 1 § 11 § 53 Abs. 3 § 54 § 55 § 60 Abs. 1 ; KSchG § 15 Abs. 2 ; BPersVG § 108 ; HambPersVG § 29 Abs. 1 Nr. 4 § 87 Abs. 3 ; § Abs. § § § Abs. ;