Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Mai 2005 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert, soweit die Klage hinsichtlich der Feststellungsanträge zu 1. und 42. abgewiesen worden ist.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis weder durch die Kündigung der Beklagten vom 14.11.2002 noch durch deren Kündigung vom 28.11.2003 beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht.
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