LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.06.2016
6 Sa 522/15
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 91 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 2 S. 3; ArbGG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4371/14

Fristlose Kündigung eines Etagenkellners bei Tätlichkeit gegenüber einer ArbeitskolleginEinhaltung der Kündigungsfrist bei erneuter Beteiligung des Betriebsrats nach Zustimmung des IntegrationsamtesErmessensentscheidung über die Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens wegen Vorgreiflichkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zustimmung des Integrationsamtesunbegründete Kündigungsschutzklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur Zumutbarkeit seiner Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.06.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 522/15

DRsp Nr. 2016/16483

Fristlose Kündigung eines Etagenkellners bei Tätlichkeit gegenüber einer Arbeitskollegin Einhaltung der Kündigungsfrist bei erneuter Beteiligung des Betriebsrats nach Zustimmung des Integrationsamtes Ermessensentscheidung über die Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens wegen Vorgreiflichkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zustimmung des Integrationsamtes unbegründete Kündigungsschutzklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur Zumutbarkeit seiner Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist