Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 18.06.2020 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zuletzt um die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die Verpflichtung zur Beschäftigung bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens, die Entfernung von zwei Abmahnungen aus der Personalakte sowie die Rückzahlung von Vergütung und einen Auflösungsantrag der Arbeitgeberin.
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