LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.04.2016
2 Sa 84/15
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BBiG § 22 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 373; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 05.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 3023/14

Fristlose Kündigung eines Auszubildenden bei versuchter Entwendung von EdelstahlschraubenBeweiswürdigung bei Abweichung der Zeugenaussage zum Rahmengeschehen vom Sachvortrag der Partei

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.04.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 84/15

DRsp Nr. 2016/16752

Fristlose Kündigung eines Auszubildenden bei versuchter Entwendung von Edelstahlschrauben Beweiswürdigung bei Abweichung der Zeugenaussage zum Rahmengeschehen vom Sachvortrag der Partei

1. Der Versuch der Entwendung von Baumaterial im Wert von ungefähr 40 Euro kann jedenfalls dann eine außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses seitens des Arbeitgebers rechtfertigen, wenn der Auszubildende dabei noch aktiv versucht hat, seine Tat zu vertuschen. 2. Einzelfallbezogene Ausführungen zur Würdigung der Aussage eines Zeugen, der im Anstellungsverhältnis zum Arbeitgeber steht und der Vorgesetzter des gekündigten Auszubildenden war.

1. Gibt ein Zeuge eine vom Sachvortrag der Parteien abweichende Schilderung gewisser Umstände aus dem Rahmen des Geschehens, kann dies auch darauf beruhen, dass beide Parteien insoweit unzutreffend vorgetragen haben.