LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.03.2009
7 Sa 735/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 995/08

Fristlose Kündigung einer Zeiterfassungsbeauftragten bei Verdacht des Arbeitszeitbetrugs durch Änderung des passwortgeschützten Erfassungssystems; unsubstantiierte Darlegungen zur Kenntnisnahme der Passwörter durch Dritte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 735/08

DRsp Nr. 2009/10722

Fristlose Kündigung einer Zeiterfassungsbeauftragten bei Verdacht des Arbeitszeitbetrugs durch Änderung des passwortgeschützten Erfassungssystems; unsubstantiierte Darlegungen zur Kenntnisnahme der Passwörter durch Dritte

1. Ist unter dem Benutzernamen der Arbeitnehmerin ("TRFE 39") deren Arbeitszeitdokumentation während des Zeitraums von Januar 2007 bis Juli 2008 in 82 Fällen rückwirkend zu ihren Gunsten durch manuelle Eingaben in das Zeiterfassungssystem verändert worden und sind dabei nicht nur Beginn und Ende der Arbeit an Anwesenheitstagen verändert sondern auch an vier Arbeitstagen durch Eintragen von Beginn und Ende der Arbeit eine Anwesenheit und damit nicht existente Arbeitszeiten vorgetäuscht worden, wird der dringende Verdacht, dass diese manuellen Änderungen durch die Arbeitnehmerin in Täuschungsabsicht erfolgt sind, insbesondere dadurch ausgelöst, dass zur manuellen Änderung die Eingabe von zwei Benutzernamen sowie von zwei geheimen und persönlichen Benutzer-Passwörtern in das EDV-System erforderlich sind, wobei die Passwörter alle 90 Tage von den Benutzern zu ändern sind.