LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.08.2016
5 Sa 95/16
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2016, 574
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2220/13

Fristlose Kündigung einer Filialleiterin bei Meldung nichtbeschäftigter Aushilfen zum Zwecke vollständiger Entlohnung weiterer Minijobber

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 95/16

DRsp Nr. 2016/16983

Fristlose Kündigung einer Filialleiterin bei Meldung nichtbeschäftigter Aushilfen zum Zwecke vollständiger Entlohnung weiterer Minijobber

Es kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen, wenn eine Filialleiterin nicht beschäftigte Personen (Phantomaushilfen) meldet, um den tatsächlich tätigen Mitarbeitern, die als Minijobber angemeldet worden sind, Entgelt auszahlen zu können, ohne die Geringfügigkeitsgrenze offiziell zu überschreiten.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.12.2015, Az. 6 Ca 2220/13, werden zurückgewiesen.

2.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 66 % und die Beklagte 34 % zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten - zweitinstanzlich noch - über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung, die Entfernung von zwei Abmahnungen aus der Personalakte der Klägerin und auf die Widerklage über Zahlungsanprüche der Beklagten.

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 1. a) b) c) d) 2. 1. 2.