Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.12.2015, Az. 6 Ca 2220/13, werden zurückgewiesen.
2.Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 66 % und die Beklagte 34 % zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten - zweitinstanzlich noch - über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung, die Entfernung von zwei Abmahnungen aus der Personalakte der Klägerin und auf die Widerklage über Zahlungsanprüche der Beklagten.
1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 1. a) b) c) d) 2. 1. 2.
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