LAG Hamburg - Beschluss vom 24.02.2015
2 TaBV 10/14
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 33/13

Fristlose Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden bei absichtlicher Löschung einer betrieblichen DateiZustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin

LAG Hamburg, Beschluss vom 24.02.2015 - Aktenzeichen 2 TaBV 10/14

DRsp Nr. 2016/18093

Fristlose Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden bei absichtlicher Löschung einer betrieblichen Datei Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin

Zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB gehört es, dass der Arbeitnehmer seiner Arbeitgeberin den Zugriff auf betriebliche Dateien nicht verwehrt oder unmöglich macht. Entzieht ein Arbeitnehmer seiner Arbeitgeberin eigenmächtig den Zugriff auf solche Daten oder löscht er diese in einer Weise, dass sie nur mit erheblichem Aufwand wieder herzustellen sind, verstößt er derart gegen die selbstverständlichen Nebenpflichten eines jeden Arbeitnehmers, die Interessen der Arbeitgeberin als seiner Vertragspartnerin zu berücksichtigen, dass ein solches Verhalten in aller Regel zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt und die Fortsetzung bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar ist.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 10. April 2014 zum Geschäftszeichen - 7 BV 33/13 - abgeändert:

Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3) gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG wird ersetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2;

Gründe:

I.