Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 10. April 2014 zum Geschäftszeichen - 7 BV 33/13 - abgeändert:
Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3) gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG wird ersetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
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