Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.03.2016, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses.
Die beiden Beklagten betreiben in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Rechtsanwaltskanzlei. Die 1983 in Kasachstan geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie nahm bei den Beklagten zum 01.08.2014 eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten auf. Die Ausbildungszeit sollte zum 31.07.2017 enden. Im ersten Jahr war eine Ausbildungsvergütung von 420 EUR, im zweiten Jahr von 500 EUR und im dritten Jahr von 550 EUR vereinbart.
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