LAG Hamm - Urteil vom 12.01.2016
7 Sa 1039/15
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2060/14

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Vorfällen im Zusammenhang mit einer Alkoholerkrankung des Arbeitnehmers

LAG Hamm, Urteil vom 12.01.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 1039/15

DRsp Nr. 2016/5679

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Vorfällen im Zusammenhang mit einer Alkoholerkrankung des Arbeitnehmers

Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines bereits 14 Jahre im Betrieb befindlichen Arbeitnehmers wegen eines Vorfalls, bei dem er alkoholisiert am Arbeitsplatz erscheint, mit einem Hammer von innen die Türklinken der Produktionsräume abschlägt und einen Produktionsstopp verursacht, ist nicht gerechtfertigt, wenn das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt ohne vertragliche Pflichtverletzungen verlaufen ist, da es sich um einen Exzess handelt, der für sich genommen nicht den Schluss darauf zulässt, der Arbeitnehmer werde sich zukünftig aufgrund seiner Alkoholkrankheit wieder so verhalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer wegen seines Lebensalters gekoppelt mit der Tatsache, dass er jedenfalls an einer Alkoholkrankheit leidet, auf dem Arbeitsmarkt nur schwer wieder wird Fuß fassen können.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 06.05.2015 - 3 Ca 2060/14 - abgeändert:

a)

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 07.10.2014 nicht aufgelöst worden ist,

b) 2. 3.