LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.03.2015
17 Sa 1094/13
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 1094/13

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen unerlaubter privater Internetnutzung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.03.2015 - Aktenzeichen 17 Sa 1094/13

DRsp Nr. 2016/13660

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen unerlaubter privater Internetnutzung

Orientierungssätze: außerordentliche Kündigung wegen unerlaubter Nutzung des Internet (Aufruf pornografischer Seiten während der Arbeitszeit)

1. Der dringende Verdacht, dass ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit in erheblichem Umfang privat im Internet gesurft und hierbei Seiten mit pornographischen Inhalten geöffnet hat, rechtfertigt für sich genommen eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. 2. Eine Abmahnung ist entbehrlich, da ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht darauf vertrauen kann, der Arbeitgeber dulde die Privatnutzung des zu dienstlichen Zwecken gestellten Internets während der Arbeitszeit (hier: im Umfang etwa eines Arbeitstages während einer Arbeitswoche) zum Herunterladen pornographischer Daten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2013, 21 Ca 1094/13, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;

Tatbestand