LAG Hamm - Urteil vom 26.11.2015
15 Sa 784/15
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 9; KSchG § 10; ZPO §§ 445 Abs. 1, 447;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1964/14

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Tätlichkeiten eines Arbeitnehmers gegenüber dem späteren Geschäftsführer

LAG Hamm, Urteil vom 26.11.2015 - Aktenzeichen 15 Sa 784/15

DRsp Nr. 2016/9202

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Tätlichkeiten eines Arbeitnehmers gegenüber dem späteren Geschäftsführer

Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber keinerlei Beweise für den behaupteten Hergang einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen einem Arbeitnehmer und seinem jetzigen Geschäftsführer vorlegen kann und daher unklar bleibt, wie es zu den wechselseitigen Verletzungen der beteiligten Personen gekommen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 15.04.2015 - 3 Ca 1964/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung vom 30.09.2014 noch durch die ordentliche Kündigung vom 26.11.2014 mit Ablauf des 31.05.2015 beendet wird.

Auf den Antrag der Beklagten wird das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2015 gegen Zahlung einer Abfindung von 41.360,00 Euro brutto aufgelöst.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 9; KSchG § 10; ZPO §§ 445 Abs. 1, 447;

Tatbestand

1. 2. 3. 1. 2.