Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.09.2015 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung.
Der am .1976 geborene Kläger, ledig und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet, ist seit dem April 2006 bei der Beklagten, die Frühstücks- und Süßwaren herstellt, als Maschinenführer beschäftigt. Vorbeschäftigungszeiten des Klägers wurden von der Beklagten anerkannt, so dass er bis zum Kündigungsvorfall 13 Jahre beschäftigt war.
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