Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 31.05.2011, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 01.02.2011 bzw. durch die ordentliche Kündigung vom 09.02.2011 zum 30.09.2011 seine Beendigung gefunden hat.
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