LAG Hamm - Urteil vom 17.03.2016
17 Sa 1661/15
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 08.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2235/15

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Nichtbefolgung einer nicht billigem Ermessen entsprechenden Versetzung

LAG Hamm, Urteil vom 17.03.2016 - Aktenzeichen 17 Sa 1661/15

DRsp Nr. 2016/9408

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Nichtbefolgung einer nicht billigem Ermessen entsprechenden Versetzung

Eine nicht aus anderen Gründen rechtsunwirksame, lediglich unbillige Weisung des Arbeitgebers begründet nicht die Verpflichtung des Arbeitnehmers, ihr vorläufig bis zur Rechtskraft eines Gestaltungsurteils nach § 315 Abs.2 Satz 2 BGB Folge zu leisten. Der Arbeitgeber ist deshalb nicht berechtigt, das Arbeitsverhältnis - nach Ausspruch von Abmahnungen - wegen der Weigerung des Arbeitnehmers, der Weisung nachzukommen, zu kündigen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 08.09.2015 - 7 Ca 2235/15 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; GewO § 106;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch Kündigung der Beklagten beendet ist.

1. 2.