I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 09.02.2011 -
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.10.2010 nicht aufgelöst wurde.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
III. Die Revision wird zugelassen.
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