Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 15.02.2011 - AZ:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer ordentlichen Kündigung.
Die Beklagte ist eine selbständige Gesellschaft innerhalb des Z-Konzerns, der sich mit der Herstellung und dem Handel von Papier und Papiererzeugnissen beschäftigt. Weitere Gesellschaften dieses Konzerns sind die die Z AG mit Sitz in Landau, die Y GmbH & Co. KG mit Sitz in Offenbach a.d.Q. und die XPM 2 GmbH mit Sitz in Eisenhüttenstadt. Die Geschäftsführer der Beklagten sind zugleich auch Geschäftsführer der anderen Konzerngesellschaften.
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