LAG Hamm - Urteil vom 27.09.2012
15 Sa 782/12
Normen:
§ 626 Abs. 1 BGB; StGB § 86a; StGB § 91 Abs. 2; SGB IX § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 24.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1701/11

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Besitzes eines Stempels Waffen-SS Berlin

LAG Hamm, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 782/12

DRsp Nr. 2013/3604

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Besitzes eines Stempels „Waffen-SS Berlin“

Die Verwendung eines Stempels mit der Beschriftung "Waffen SS Berlin" im Besitz des Arbeitnehmers stellt einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB dar, der die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 24.04.2012 - 2 Ca 1701/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 626 Abs. 1 BGB; StGB § 86a; StGB § 91 Abs. 2; SGB IX § 5 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die rechtliche Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung und hilfsweise einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist.

Der 55-jährige, verheiratete Kläger war seit August 1971 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Mitarbeiter des Werkschutzes zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.477,60 €. Der Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 40 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, zunächst befristet bis zum 24.12.2011.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist ordentlich unkündbar gemäß dem Manteltarifvertrag in der Eisen- und Stahlindustrie NW.

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