LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.02.2016
14 Sa 1772/14
Normen:
BGB § 626; HPVG § 77 Abs. 2 1); HPVG § 69 Abs. 1, 2, 70 Abs. 5, 71 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4246/14
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4657/14

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Bekleidung hoher Ämter in der NPD durch den ArbeitnehmerAnforderungen an die Beteiligung des Personalrats

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.02.2016 - Aktenzeichen 14 Sa 1772/14

DRsp Nr. 2016/12085

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Bekleidung hoher Ämter in der NPD durch den Arbeitnehmer Anforderungen an die Beteiligung des Personalrats

Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos wegen eines Dauertatbestands (Bekleidung hoher Ämter in der NPD), den er zunächst nur zum Anlass einer ordentlichen Kündigung genommen hat, ohne dass diesbezüglich eine Änderung des Sachverhalts eingetreten ist, muss er darlegen, warum ihm nun die Einhaltung der Kündigungsfrist unzumutbar sein soll (vgl. auch BAG 14.11.1980 - 7 AZR 655/78). Widerspricht der Personalrat der Kündigung u. a. mit dem Argument, die NPD sei bislang nicht verboten, es sei nicht erkennbar, wie § 41 TVöD über den Einzelfall hinaus beim Arbeitgeber angewendet werde und beruft er sich auf Art. 21 GG und auf § 61 HPVG, kann dies nicht als unbeachtliche Verweigerung der Zustimmung angesehen werden. Eine ohne Anrufung der Einigungsstelle ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 108 BPersVG unwirksam.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2014 - 1 Ca 4246/14 - und gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2014 - 1 Ca 4657/14 - wird einschließlich des Auflösungsantrags zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.