Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. April 2012 -
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das sich mit der Reinigung und Sanierung von Rohren befasst. Sie beschäftigt etwa 15 Arbeitnehmer.
Der am xxxxxxxxx geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit 15. August 2000 als Rohrleitungsmonteur bei der Beklagten zu einer Bruttomonatsvergütung von 3000 € beschäftigt. Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet, dessen Obmann der Kläger ist.
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