LAG Köln - Urteil vom 08.05.2015
4 Sa 1198/14
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1988/14

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Kfz-Mechanikers wegen Diebstahls eines Satzes BremsklötzeVerwertbarkeit von ohne Zustimmung des Arbeitnehmers bzw. des Betriebsrats angeordneter Videoüberwachung

LAG Köln, Urteil vom 08.05.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 1198/14

DRsp Nr. 2016/1157

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Kfz-Mechanikers wegen Diebstahls eines Satzes Bremsklötze Verwertbarkeit von ohne Zustimmung des Arbeitnehmers bzw. des Betriebsrats angeordneter Videoüberwachung

1. Ergebnisse einer ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder des Betriebsrats angenommenen Videoüberwachung eines Arbeitsplatzes sind nur dann verwertbar, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind und die verdeckte Videoüberwachung damit praktisch das einzig verbleibende Mittel zur Sachverhaltsaufklärung darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. 2. Inventurdifferenzen allein vermögen den konkreten Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers nicht zu begründen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 06.11.2014 - 3 Ca 1988/14 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3.